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Newsletter Januar 2010
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GdPDU - Die Schonfrist ist vorbei

Seit dem 1. Januar 2002 können Steuerprüfer der Finanzverwaltung steuerrelevante Unterlagen, die Unternehmen in digitaler Form vorliegen, von diesen auch in digital aufbereiteter Form anfordern.

Danach kann die Finanzbehörde im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen drei verschiedene Möglichkeiten einfordern:

  • mittelbaren Datenzugriff
  • unmittelbaren Datenzugriff
  • Datenträgerüberlassung

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen nochmals wesentlich verschärft. Denn Finanzbeamte können nicht nur die steuerrelevanten Unterlagen in digitaler Form fordern, seit Januar muss dies auch noch innerhalb einer angemessenen Frist geschehen. Geschieht dies nicht, so darf der Prüfer ein Verzögerungsgeld in Höhe bis zu 250.000 € festsetzen!

Der Unternehmer unterliegt der steuerlichen Mitwirkungspflicht und muss die digitalen Steuerdaten unverändert und jederzeit lesbar aufbewahren. Steuerdaten sind hier beispielsweise alle Buchungen der Finanzbuchhaltung, des Anlagevermögens sowie ggf. der Lohnbuchhaltung, aber auch Belege oder Dokumente, die direkt oder indirekt mit Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens zu tun haben. Aber auch Kalkulationen, Kostenvoranschläge oder Skonto-Informationen gehören zu den steuerrelevanten Daten!

proAlpha unterstützt Sie hier unter anderem durch das Modul Dokumentenmanagement (DMS), in dem alle relevanten Belege aufbewahrt werden können, sowie durch GdPDU-Exporte in den Rechnungswesen-Anwendungen.

Lassen Sie sich also nicht durch die Digitale Betriebsprüfung überraschen.

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